FAQ

Die wichtigsten Fragen im Überblick

Wir haben für Sie die häufigsten Fragen aufgelistet. Die Antworten können im Einzelfall variieren. Ausführlichere Beratungen erhalten Sie bei uns kostenfrei beim ersten Gespräch.

  • Kfz-Gutachten
  • Rechnung
  • Anspruch
  • Ihr Recht
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Ein Sachverständiger wird immer dann gebraucht, wenn es zu einem Unfall gekommen ist. Denn ein Sachverständiger hat die Aufgabe die entstandenen Kosten einzuschätzen, damit die zu Schaden gekommene Person den richtigen Betrag von der gegnerischen Versicherung erstattet bekommt.

Der Geschädigte hat im Haftpflichtfall das Recht, einen Gutachter nach seiner Wahl zu beauftragen. Die Kosten für das Schadensgutachten trägt die Haftpflichtversicherung des Verursachers.

Die klassische Situation für die Beauftragung eines Schadengutachtens ist der unverschuldete Unfall, also auch ein Haftpflichtschaden. Dann muss der Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung für den Schadenersatz aufkommen.

Für den Gutachter brauchen Sie Ihren Kfz-Schein und natürlich das beschädigte Fahrzeug, das Kfz-Kennzeichen des Unfallgegners und – aber nicht zwingend erforderlich – die Versicherung des Unfallgegners.

In der Regel bezahlt die Versicherung des Unfallverursachers die Kosten für einen Gutachter, jedoch nicht bei einem Bagatellschaden (Schaden, der weniger als 750 Euro beträgt).

Haben Sie das Recht auf einen eigenen Gutachter nach dem Unfall? Als Geschädigter steht es Ihnen grundsätzlich immer frei, einen Gutachter Ihrer Wahl zur Sicherung der Beweise und zum Feststellen des Schadenumfangs sowie der konkreten Schadenshöhe zu beauftragen.

Bei Bagatellschäden wie beispielsweise kleinen Kratzern, kann es sein, dass die Versicherung von einem Sachverständigen absieht und das Gutachten somit auch nicht zahlt. Die gängige Bagatellgrenze, die sich mit der Zeit eingebürgert hat, liegt bei 750 Euro.

Bei einer Nachbesichtigung der Versicherung handelt es sich um keinen Rechtsanspruch. Es gibt grundsätzlich kein Nachbesichtigungsrecht, es sei denn, dass Schadensgutachten weist gravierende Mängel auf, die selbst für den Geschädigten erkennbar sind.

Der prozentuale Wert ist dabei je nach Höhe des Schadens absteigend. Beispielsweise müssen Sie bei einem Schaden von 1000 Euro für den Gutachter mit Kosten von circa 350 Euro brutto rechnen. Bei 20000 Euro liegt der Preis bereits bei rund 1500 Euro für das Kfz-Gutachten.

Beauftragen Sie einen unabhängigen Gutachter Ihrer Wahl – die Versicherung des Unfallverursachers muss es bezahlen. Die gegnerische Versicherung darf Ihnen keinen Gutachter vorschreiben.

Bei Schäden unterhalb von 750 bis 800 Euro sollte das Autohaus/die Kfz-Werkstatt dazu raten, ein Kurzgutachten oder einen Kostenvoranschlag erstellen zu lassen. Für den Sachverständigen heißt das Folgendes: Ab einem Schaden von ca. 750 bis 800 Euro darf der Sachverständige ein Gutachten erstellen.

Die gegnerische Versicherung kann Ihnen als Unfallgeschädigten nicht vorschreiben, ob und wo Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen oder nicht. Die Kosten hierfür muss die Versicherung des Unfallgegners tragen, wenn dieser den Unfall verursacht hat.

Bleibt ein Gutachten weit unter Ihren Erwartungen zurück oder stellt es Sachverhalte Ihrer Meinung nach falsch dar, können Sie den Gutachter der Versicherung ablehnen, Einspruch gegen das Gutachten erheben und einen eigenen unabhängigen Gutachter beauftragen. Außerdem kann es zu einer Nachbesichtigung kommen.

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